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Asyl

Schutz eines Ausländers vor unmittelbarer Bedrohung durch Gestattung des Aufenthalts in einem fremden Staat oder auf exterritorialem Gebiet; in der Bundesrep. D. grundsätzlich durch Art. 16 a I GG politisch Verfolgten garantiert. Politisch Verfolgter ist jeder, der wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet. Das Asylrecht gewährt Schutz vor Auslieferung an oder Ausweisung in einen Staat, in dem dem Ausländer aus politischen Gründen Verfolgung droht. Einzelheiten vgl. Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i. d. F. vom 27. 6. 1993 (BGBl I 1361) m. spät. Änd.

 

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