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betriebliche Übung

Betriebsübung, tatsächliche gleichmäßige Übung innerhalb eines Betriebs. Eine b. Ü. liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers folgern können, es handle sich um eine auf Dauer angelegte Handhabung, die auch künftig eingehalten wird. Entscheidend ist, daß der Arbeitnehmer aus dem Verhalten, insbes. aus einer über längere Zeit vorbehaltlos geübten Praxis, auf das Vorliegen eines Verpflichtungswillens mit einem bestimmten Inhalt schließen durfte. Beispiel: mehrfache Gewährung gleichartiger Sozialleistungen. - Die Fortsetzung der b. Ü. kann zur Rechtspflicht werden. - Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus b. Ü. wird zum Inhalt des Arbeitsvertrags und kann vom Arbeitgeber nicht wieder einseitig aufgehoben werden, es sei denn, daß eine unvorhergesehene Notlage für den Betrieb eintritt (im einzelnen umstritten).

 

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