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Betriebsgebäude

alle Baulichkeiten, die ihrer Anlage nach für Betriebszwecke erbaut wurden, wie z. Betriebsgebäude Fabrikhallen, Werkstätten, Lagerschuppen und Verwaltungsgebäude. - Steuerliche Behandlung: Betriebsgebäude gehören steuerlich bei Nutzung für den eigenen Betrieb zum Betriebsvermögen. Eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteile, deren Wert im Verhältnis zum ganzen Gebäude von untergeordneter Bedeutung ist, sind nicht notwendiges Betriebsvermögen. Aufwendungen und Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Betriebsgebäude sind steuerlich Betriebsausgaben. - Vgl. auch Betriebsgrundstück, Betriebsvorrichtungen.

 

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