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Dauerrente

Verletztenrente, festgesetzt spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall unter Berücksichtigung der Anpassung und Gewöhnung an die Unfallfolgen und aller persönlichen Verhältnisse des Verletzten, u. U. als Ablösung einer in der ersten Zeit nach dem Unfall gewährten vorläufigen Rente, die jederzeit abgeändert werden kann. Neufestsetzung der Dauerrente nur, wenn eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, und nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr (§§ 622, 1585 RVO, ab 1. 1. 1997: §§ 56 ff. SGB VII).

 

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