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Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers

1. Gegen einen anderen Sozialleistungsträger: Richtet sich nach §§ 102 ff. SGB X. - 2. Gegen einen Dritten: Richtet sich nach § 115 SGB X (gegen den Arbeitgeber) und § 116 SGB X (gegen Schadenersatzpflichtige).

 

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