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freie Mitarbeiter

Personen, die nicht im Rahmen eines festen Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund einzelner aufeinanderfolgender Aufträge tätig werden. Je nach dem Grade ihrer Abhängigkeit gelten sie als Arbeitnehmer oder (zumeist) arbeitnehmerähnliche Personen. Nach § 12 a TVG können für f. M. Tarifverträge geschlossen werden.

 

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