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häusliche Krankenpflege

früher: Hauspflege, Leistung der Krankenversicherung. 1. Berechtigte: a) Erkrankte erhalten neben der ärztlichen Behandlung h. K., wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn Krankenhauspflege dadurch nicht erforderlich wird, soweit eine im Haushalt lebende Person die Pflege nicht durchführen kann (§ 37 SGB V, § 10 KVLG 1989); b) Schwangere und Wöchnerinnen (§§ 195, 199 RVO). - 2. häusliche Krankenpflege K. erfolgt durch Krankenpfleger, Krankenschwestern, Krankenpflegehelfer, Krankenschwesternhelferinnen, Kinderkrankenschwestern oder durch andere zur Krankenpflege geeignete Personen. - 3. Kostenübernahme in angemessener Höhe für eine selbst beschaffte Krankenpflegeperson möglich, wenn eine Pflegeperson durch die Krankenkasse nicht gestellt werden kann oder ein anderer Grund besteht, von einer Gestellung abzusehen (§ 37 SGB IV).

 

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