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Rückwirkung

liegt vor, wenn an einen abgeschlossenen Tatbestand durch eine Rechtsnorm rückwirkend Rechtsfolgen geknüpft werden. Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit sind rückwirkende Gesetze verfassungsrechtlich bedenklich, die sich belastend auf den Betroffenen auswirken. Im Bereich des Strafrechts gilt ein absolutes Rückwirkungsverbot. Art. 103 II GG verbietet, jemanden aufgrund eines Gesetzes zu bestrafen, das zur Zeit der Tat noch nicht in Kraft war (nulla poena sine lege). Man unterscheidet 1. echte Rückwirkung Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Sie ist grundsätzlich verfassungswidrig; Ausnahme besteht z. B., wenn der Betroffene mit der Regelung rechnen mußte. - 2. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und Rechtspositionen nachträglich entwertet. Die unechte Rückwirkung ist in Ausnahmen zulässig.

 

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