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			   |  | Spielbankabgabe Steuer auf den Betrieb einer Spielbank. Nach einer Rechtsverordnung vom 27. 7. 1938 (RGBl 955) sind Spielbanken von den Steuern vom Einkommen, Vermögen und Umsatz sowie von der Lotterie- und Gesellschaftsteuer befreit. Sämtliche Steuern werden durch die Spielbankabgabe abgegolten. Nach einem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern (nicht veröffentlicht) beträgt die Spielbankabgabe 80% des Bruttospielertrags. Von steuerrechtlicher Seite Bedenken wegen mangelnder Verfassungsmäßigkeit der Spielbankabgabe    
                  
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