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Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit

strafrechtliche Nebenfolge, die automatisch eintritt, wenn der Straftäter wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Der Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit d. A. u. d. W. tritt für die Dauer von fünf Jahren ein. Zugleich verliert der Verurteilte die von ihm innegehaltenen entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte (z. B. als Abgeordneter) (§§ 45 I, III und IV StGB). - Vgl. auch Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten.

 

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