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Wahlmänner

Begriff im MitbestG. Bei Unternehmen mit i. d. R. mehr als 8000 Arbeitnehmern sind von Arbeitern und Angestellten in getrennten Wahlgängen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, Wahlmänner zu wählen, die die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen haben. Je 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Wahlmänner

 

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