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Arbeitnehmeranteil

Teil des Beitrags zur Sozialversicherung, der - i. d. R. neben dem Arbeitgeberanteil - vom Arbeitnehmer zu tragen ist. In der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt der Arbeitnehmeranteil 50% des gesamten Beitrags. In der Arbeitslosenversicherung gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer der gleiche Beitragssatz. Der Arbeitnehmeranteil ist vom Arbeitgeber bei der Entgeltzahlung vom Barentgelt einzubehalten und an die Einzugsstellen abzuführen. Nur der Arbeitgeber ist gegenüber dem jeweiligen Versicherungsträger Schuldner des gesamten Beitrags. - Rückwirkend kann der Arbeitnehmeranteil nur abgezogen werden, wenn den Arbeitgeber am Unterbleiben des Abzugs kein Verschulden trifft. - In Ausnahmefällen trägt der Arbeitgeber den gesamten Beitrag, vgl. Arbeitgeberanteil.

 

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