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Arbeitsdirektor

1. Begriff: a) Mitbestimmungsgesetz (§ 33): Gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens (ausgenommen KGaA) befugten Organs, der wie die übrigen Mitglieder seine Aufgaben im engsten Einvernehmen mit dem Gesamtorgan auszuüben hat und im selben Verfahren gewählt wird. b) Montan-Mitbestimmungsgesetz (§ 13): Neben dem kaufmännischen und technischen Direktor gleichberechtigtes Vorstandsmitglied in Unternehmen des Bergbaus sowie der eisen- und stahlerzeugenden Industrie in der Rechtsform einer AG, GmbH oder bergrechtlichen Gewerkschaft. - 2. Aufgabengebiet/Zuständigkeit: Nicht genau definiert; herkömmlicherweise Sozial- und Personalangelegenheiten. - 3. Berufung des Arbeitsdirektor nicht gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (AR); er ist somit Vertrauensperson der Arbeitnehmer und Gewerkschaften.

 

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