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Arbeitsstätte

I. Amtliche Statistik: Organisatorische Einheiten, die materiell als räumlich abgegrenzte bauliche Einrichtungen in Erscheinung treten und in denen unter Einschluß des Leiters mindestens eine Person haupt- oder nebenberuflich ständig tätig ist.
II. Steuerrecht: Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Mehrere Arbeitsstätte gleichzeitig möglich. - Arten: a) regelmäßige A.: Ort, an dem der Arbeitnehmer auf Dauer tätig wird; der Arbeitnehmer muß regelmäßig an diesem Ort wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten; b) tatsächliche A.: Ort, an dem der Arbeitnehmer zeitweilig tätig wird, auch auswärtige Arbeitsstätte - Bei einer längerfristigen Tätigkeit an einem auswärtigen Ort sind die ersten drei Monate i. d. R. als auswärtige Tätigkeit (Mehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit) anzuerkennen, selbst wenn vorhersehbar ist, daß die Gesamtdauer der Tätigkeit über drei Monate hinausgehen wird; nicht jedoch, wenn nach Lage der Verhältnisse davon auszugehen ist, daß die auswärtige Tätigkeit vom ersten Tag an zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden ist, z. B. im Fall einer Versetzung. Nach drei Monaten ist die Arbeitsstätte zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte geworden. Die bisherige regelmäßige Arbeitsstätte behält ihre Eigenschaft.

 

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