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Aufenthaltsbefugnis

besondere Form der Aufenthaltsgenehmigung, die erteilt wird, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrep. D. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder bestimmte andere Versagungsgründe entgegenstehen. Sie darf auch Familienangehörigen bewilligt werden und kann für längstens zwei Jahre erteilt werden. Näheres in den §§ 30-35 des AuslG.

 

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