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Auftragsverwaltung

1. Im Verhältnis zwischen Bund und Ländern die in Art. 85 GG geregelte Ausführung von Bundesgesetzen durch die Verwaltungsbehörden der Länder. Im Unterschied zur sog. landeseigenen Verwaltung i. S. d. Art. 84 GG kann der Bund bei der Auftragsverwaltung einen größeren Einfluß auf den Gesetzesvollzug nehmen: Die zuständigen obersten Bundesbehörden können den Landesbehörden Weisungen erteilen; die Leiter der Mittelbehörden, wie z. B. der Landesausgleichsämter, können von den Ländern nur im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt werden. - Die Bereiche der Auftragsverwaltung sind im Grundgesetz abschließend und ausschließlich geregelt (vgl. Art. 89 II 3, 90 II, 108 III und 120 a GG). - 2. Im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch die Gemeinden. Staatliche Auftragsangelegenheiten sind z. B. die Durchführung des Personenstandsgesetzes oder des Melderechts. Die Gemeinden sind anders als bei den Selbstverwaltungsangelegenheiten den Weisungen der übergeordneten staatlichen Fachbehörde unterworfen, die oft nicht die Gemeindeaufsichtsbehörde ist.

 

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