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Verwaltung

I. Betriebliche Verwaltung (häufig: kaufmännische V.): 1. I. e. S.: Grundfunktion der betrieblichen Organisation, die nur mittelbar den eigentlichen Zweckaufgaben des Betriebs (Beschaffung, Produktion, Absatz) dient, indem sie den reibungslosen Betriebsablauf durch Betreuung des ganzen Betriebs und seiner Teile zu gewährleisten hat. - Aufgabenbereiche (Regelfall): a) Organisation, b) Rechnungswesen, c) Finanzwirtschaft, d) Personalverwaltung und e) Sachverwaltung (Anlagenverwaltung und Materialverwaltung). - 2. I. w. S.: Alle Tätigkeitsbereiche innerhalb der Unternehmung, die nicht unmittelbar zum Produktionsbereich, also dem technischen Bereich, gehören.
II. Öffentliche Verwaltung: 1. Begriff: Die im Rahmen der Gewaltenteilung ausgeübte behördliche Tätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist, von beiden beeinflußt wird und auf beide rückwirkend ist. - 2. Einteilung: a) Nach ihrer Auswirkung: (1) Eingriffsverwaltung (Ordnungsverwaltung): Sie erfaßt die verwaltende Tätigkeit, durch die in die Rechts- und Freiheitssphäre des einzelnen eingegriffen wird (z. B. auf dem Gebiet der Polizei und des Steuerwesens); (2) Leistungsverwaltung, bei der die Verwaltung dem einzelnen Leistungen gewährt (Sozialhilfe, Subventionen). Da der einzelne heute auf viele lebenswichtige Leistungen (z. B. Wasser, Gas, Elektrizität) angewiesen ist, nimmt die leistungsgewährende Verwaltung immer größeren Raum ein (Daseinsvorsorge). b) Nach ihrer Abhängigkeit von der Rechtsordnung: (1) gebundene V., bei der die Rechtsordnung zwingend vorschreibt, was ein Verwaltungsorgan in einem bestimmten Fall tun oder unterlassen muß; (2) freie V., bei der dagegen ein gesetzlich eingeräumter Spielraum besteht (Ermessen), der häufig sehr weit ist, insbes. im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung - 3. Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern: a) Landeseigene V.: Die Länder vollziehen nach Art. 83 GG die Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit. Das gilt nach Art. 30 GG auch für alle anderen Formen der V., soweit das GG nichts anderes bestimmt. Dabei ist unerheblich, um welche Art der Verwaltung (I) es sich handelt. Der Bund hat beim landeseigenen Vollzug von Bundesgesetzen nur die Rechtsaufsicht. b) Auftragsverwaltung: Auf bestimmten im GG ausdrücklich genannten Gebieten (z. B. Verwaltung der Bundesstraßen und der Bundeswasserstraßen) führen die Länder Gesetze im Auftrag des Bundes aus. Hier hat der Bund neben der Rechtsaufsicht auch die Fachaufsicht. c) Bundeseigene V.: Durch Mittel- und Unterbehörden des Bundes nur in wenigen Zweigen der Verwaltung (z. B. Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr) vom GG zugelassen; dagegen ist in erheblich weiterem Umfang eine bundeseigene Verwaltung durch obere Bundesbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften zulässig. Von dieser Möglichkeit hat der Bund in vielen Fällen Gebrauch gemacht (z. B. Bundesanstalt für Arbeit, Bundeskartellamt, Bundeskriminalamt, Bundesversicherungsamt, Kraftfahrt-Bundesamt, Statistisches Bundesamt). - 4. Aufgabenverteilung innerhalb der Länder: Die landeseigene Verwaltung vollzieht sich auf verschiedenen Ebenen: a) Örtliche Verwaltung (durch Gemeinden und Landkreise): (1) Polizei- und Ordnungsverwaltung u. ä. (2) Schulwesen, soweit nicht Landesaufgabe, also vornehmlich Grund- und Mittelschulen; (3) Sozialhilfe und Jugendhilfe; (4) Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Heilanstalten) einschl. des Hygiene-Schutzes (Kanalisation, Müllabfuhr, Friedhofsverwaltung); (5) Straßenbau und Straßenunterhaltung; (6) Energieversorgung (Wasser, Gas, Elektrizität); (7) Pflege von Erholung, Spiel und Sport (Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, Badeanlagen, Turnhallen); (8) Kultur- und Heimatpflege etc. b) Verwaltung auf Landesebene: (1) überörtliche Aufgaben der Polizei; (2) Bildungswesen (Universitäten, Hochschulen und Schulwesen, soweit Gemeinden und Landkreise nicht zuständig sind); (3) Wirtschaftsförderung durch Kultur- und Siedlungsämter (u. a. Flurbereinigung); (4) Tätigkeit der landwirtschaftlichen Vermessungsanstalten, der Forst- und Domänenverwaltung sowie der Berg- und Eichbehörden; (5) Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung; (6) Steuerverwaltung durch die Finanzämter; (7) Bau und Unterhaltung von Straßen etc.

 

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