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Verwahrungsvertrag

Vertrag, der den Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren (Verwahrung) und sie jederzeit auf Verlangen des Hinterlegers zurückzugeben (§§ 688-700 BGB). Der Verwahrungsvertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Bei einem unentgeltlichen Verwahrungsvertrag haftet der Verwahrer nur für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, sonst für jedes Verschulden. - Besondere Vorschriften gelten insbes. für die Verwahrung von Wertpapieren (vgl. Wertpapierverwahrung). - Sonderform: unregelmäßiger Verwahrungsvertrag.

 

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