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Wertpapierverwahrung

I. Charakterisierung: Gewerbsmäßige Aufbewahrung von Wertpapieren, Teil des Depotgeschäfts; geregelt im Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG) v. 4. 2. 1937 (RGBl I 171) und späteren Änderungen. Wertpapiere i. S. d. DepotG sind: Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zinsscheine, Dividendenscheine und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen (Anleihe), sowie andere vertretbare Wertpapiere, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld (§ 1 DepotG).
II. Verwahrungsarten: 1. Sonderverwahrung: Gesonderte Wertpapierverwahrung für jeden Hinterleger; 2. Sammelverwahrung: Ungetrennte W., i. d. R. bei behördlich zugelassenen Wertpapiersammelbanken; 3. Tauschverwahrung: Der Verwahrer ist zum "Austausch" von Wertpapieren derselben Art ermächtigt; 4. Drittverwahrung: Der Verwahrer vertraut die Papiere unter seinem Namen einem anderen an; 5. I. S. des DepotG keine Wertpapierverwahrung ist die Summenverwahrung (unregelmäßige Verwahrung); sie ist unregelmäßiger Verwahrungsvertrag gem. § 700 BGB.
III. Ermächtigungsklauseln: 1. Verpfändungsermächtigung gibt dem Verwahrer die Möglichkeit sich für nötige Ausgaben in bezug auf die Wertpapiere Geld zu beschaffen (Rückkredit). Sie ist an strenge Voraussetzungen gebunden (§ 12 DepotG). - Arten: a) Beschränkte Verpfändungsermächtigung: Der Verwahrer darf auf die Kundenwerte Rückkredite nehmen bis zur Höhe der Gesamtsumme der Kredite, die er sämtlichen Hinterlegern eingeräumt hat. Strenge Form: Ausdrücklich und schriftlich für den Einzelfall (§ 12 II DepotG). Die Hinterleger bilden bei Verlusten eine Gefahrengemeinschaft. b) Unbeschränkte Verpfändungsermächtigung: Ermächtigung zu unbeschränkter Verpfändung der in Verwahr gegebenen Kundenwerte für alle Verbindlichkeiten des Verwahrers. Strenge Form wie unter III 1 a, außerdem muß der Umfang der Ermächtigung genau festgelegt sein (§ 12 IV DepotG). - 2. Verfügungsermächtigung: Zur Veräußerung an einen Dritten oder zur eigenen Aneignung: a) Strengste Form: Ausdrücklich, schriftlich, in besonderer Urkunde, Inhalt der Klausel genau vorgeschrieben (§ 13 DepotG). b) Sobald Verwahrer von der Ermächtigung Gebrauch macht, richtet sich das Rechtsverhältnis nach den Regeln über die Summenverwahrung (§§ 13 II, 15 DepotG, § 700 BGB).
IV. Schutz des guten Glaubens bei Verpfändung: Werden einer Bank von einem nichtberechtigten Kunden Wertpapiere verpfändet, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb.
V. Konkursvorrecht der Verpfänder: Bei erweiterter Verpfändungsermächtigung (§ 12 II DepotG) sieht § 33 DepotG für den Fall des Verwahrerkonkurses ein Ausgleichsverfahren zur gleichmäßigen Befriedigung der Hinterleger vor. Zu diesem Zweck wird eine Sondermasse gebildet.
VI. Pflichtverletzungen des Verwahrers werden in §§ 34-40 DepotG mit Strafen bedroht, auch sind Sondertatbestände gebildet, z. B. Depotunterschlagung.
VII. Im Falle einer Einkaufskommission besonderer Schutz des Kommittenten durch Vorschriften über Stückeverzeichnis (§§ 18 ff. DepotG).

 

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