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Beschaffenheitsangaben

als Kennzeichen oder Bestandteil in geschäftlichen Bezeichnungen oder Marken benutzte Begriffe, denen die für den Kennzeichenschutz erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (Freihalteinteresse). Abwandlungen von Beschaffenheitsangaben und sonstigen warenbeschreibenden Angaben sind schutzfähig, wenn sie nicht so eng angelehnt sind, daß ihnen jede individualisierende Eigenart fehlt und der Verkehr in der Abwandlung ohne weiteres das Fachwort erkennt. Besteht eine geteilte Verkehrsauffassung, kann die Unterscheidungskraft einer abgewandelten Beschaffenheitsangaben erst dann verneint werden, wenn beachtliche Teile des in Betracht zu ziehenden Verkehrs dem Begriff die Unterscheidungskraft absprechen oder ein besonderes Freihalteinteresse besteht.

 

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