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Marke

I. Marketing: 1. Begriff: Name, Bezeichnung, Zeichen, Design, Symbol oder Kombination dieser Elemente zur Identifikation eines Produkts (Produktpersönlichkeit) oder einer Dienstleistung eines Anbieters und zur Differenzierung von Konkurrenten. Voraussetzung für "natürliche" Markenbildung ist Warenqualität; von Bedeutung ist ebenfalls die Verpackung der Ware. - 2. Elemente: a) Markenname (verbaler Teil der M.); b) Markenzeichen bzw. Logo (nichtverbaler Teil der M.), z. B. Symbol, Graphik, Farbe, Schreibweise. - 3. Arten: a) Handelsmarke (Händler- oder Eigenmarke): Waren- oder Firmenzeichen, mit dem Handelsbetriebe oder -organisationen ihre Waren versehen oder versehen lassen; vgl. im einzelnen Handelsmarke. Sonderform: Gattungsmarke (auch als No Names oder Generics bezeichnet); dabei handelt es sich um eine Handelsmarke mit Billiganmutung. b) Herstellermarke (Markenartikel) bzw. Firmenmarke und Produktmarke bei Unternehmen mit mehreren Produkten. - 4. Wirkung: Identifikation des Produkts; Schutz der Marke vor Imitation durch Markenrecht (vgl. unten); Erleichterung des Wiederkaufs für den Konsumenten (Garantie für Qualitätsniveau); Abgrenzung von anderen Produkten; Basis für Preisdifferenzierung.
II. Kennzeichenrecht: zu den gewerblichen Schutzrechten zählendes Kennzeichnungsrecht. 1. Rechtsgrundlagen: Marke werden im nationalen Rahmen auf der Grundlage des Markengesetzes (MarkenG vom 25. 10. 1994; BGBl I 3082) geschützt, das die EG-Richtlinie 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marke vom 21. 12. 1988 (ABl. Nr. L 40, 1) umgesetzt hat und daher, soweit seine Vorschriften auf der Umsetzung der Richtlinie beruhen, richtlinienkonform auszulegen ist, gegebenenfalls sind Auslegungsfragen dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen (Art. 177 EG-Vertrag). Das Markengesetz enthält eine Neuregelung aller Kennzeichenrechte, also nicht nur des Markenrechts, sondern auch des Rechts der geschäftlichen Bezeichnungen. In das Markengesetz sind ferner Vorschriften über den Schutz geographischer Herkunftsangaben integriert, ferner Regelungen für den Schutz von Marke nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, nach denen Marke auch international geschützt werden. Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes (1. 1. 1995) sind das Warenzeichengesetz außer Kraft getreten und § 16 UWG aufgehoben worden. Übergangsregelungen enthält § 153 MarkenG. Neben dem nationalen und internationalen Markenrecht können Marke nunmehr auch in der Form der Gemeinschaftsmarke auf der Grundlage der GemeinschaftsmarkenVO geschützt werden. - 2. Grundzüge: Als Marke werden Kennzeichen geschützt, die der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen dienen, also Unterscheidungskraft haben, ausgenommen Zeichen, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form, einer zur Erreichung der technischen Wirkung einer Ware bedingten Form oder einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (§ 1 MarkenG). Die Vorschrift stellt weiter klar, daß dem Markenschutz Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen zugänglich sind. Das neue Markenrecht geht damit über die bislang nach dem Warenzeichengesetz dem Markenschutz zugänglichen Zeichen hinaus; Hörzeichen und dreidimensionalen Zeichen wird der Markenschutz eröffnet und insbes. Buchstaben und Zahlen sind bei Eignung zur Unterscheidung eintragungsfähig, ohne daß sie der Verkehrsdurchsetzung bedürften. Neben den M., deren Schutz durch Eintragung entsteht, erfaßt das Markengesetz nunmehr auch die Ausstattung unter dem Begriff der M., nämlich als Zeichen, das im geschäftlichen Verkehr innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 MarkenG). Dem für die genannten Kennzeichen grundsätzlich in Betracht kommenden Markenschutz können absolute (§§ 3, 8, 10 MarkenG) und relative (§ 9 MarkenG) Schutzhindernisse entgegenstehen, die eine Eintragung der Marke ausschließen, wobei die absoluten Schutzhindernisse vor der Eintragung der Marke im Wege der Prüfung durch das Deutsche Patentamt (DPA) bereits berücksichtigt werden (§ 37 MarkenG), die relativen Schutzhindernisse und das Bestehen einer notorischen Marke mit älterem Zeitrang im Wege des auf drei Monate ab Bekanntmachung der Markeneintragung befristeten Widerspruchs geltend gemacht werden können (§ 42 MarkenG). Den Markenrechten gleichrangig werden die geschäftlichen Bezeichnungen vom Markengesetz erfaßt (§ 5 MarkenG) und der Prioritätsgrundsatz festgeschrieben (§ 6 MarkenG), wonach im Falle der Kollision von Kennzeichnungsrechten gleich welcher Art der Zeitrang maßgeblich ist, der durch den Tag der Rechtsentstehung festgelegt ist. Das ist bei den förmlichen Rechten, die durch Eintragung entstehen, der Prioritätstag, bei den von Hause aus unterscheidungskräftigen Unternehmensbezeichnungen der Tag der rechtsbegründenden Ingebrauchnahme und bei von Hause aus nicht unterscheidungskräftigen Unternehmensbezeichnungen, Geschäftsabzeichen und Ausstattungen, die erst durch Erlangung von Verkehrsgeltung schutzfähig werden, der Tag, für den erstmals Verkehrsgeltung nachgewiesen werden kann (geschäftliche Bezeichnungen, Ausstattung). Insoweit stellt § 12 MarkenG klar, daß aus einer rangälteren Ausstattung ebenso wie aus einem rangälteren Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung gegen eine eingetragene Marke vorgegangen und deren Löschung beantragt werden kann; gleiches gilt für sonstige, insbes. auch vertragliche Rechte, aus denen im gesamten Bundesgebiet die Benutzung der eingetragenen Marke untersagt werden kann (§ 13 MarkenG). Ergänzende Regelungen gelten für Agenten- und Kollektivmarken. Dem Markeninhaber werden das Kennzeichnungsrecht, das Recht zum ersten Inverkehrsetzen sowie das Recht zur Benutzung der Marke in Geschäftspapieren und in der Werbung (Ankündigungsrecht) in der Form (positiver) Benutzungsrechte und (negativer) Verbietungsrechte vorbehalten (§ 14 MarkenG), wobei für die positiven Benutzungsrechte der Erschöpfungsgrundsatz gilt (§ 24 MarkenG, Erschöpfung, internationale Erschöpfung). Ferner unterliegt der Markeninhaber für eingetragene Marke dem Benutzungszwang (§§ 25, 26 MarkenG). Fünfjährige Nichtbenutzung führt zum Verfall des Markenrechts (§ 49 MarkenG, Löschung) und gegebenenfalls zum Entstehen von Zwischenrechten Dritter (§ 25 MarkenG). Das Markenrecht kann auf Dritte übertragen werden (§ 27 MarkenG), die im Warenzeichenrecht a. F. geltende Bindung der Marke und der Ausstattung an den Geschäftsbetrieb ist entfallen. Bei der Übertragung von mit dem bürgerlichen Namen des Berechtigten gebildeten Marke ist grundsätzlich dessen Einwilligung erforderlich (§ 12 BGB), ausgenommen die Verwertung der Marke im Falle des Konkurses (geschäftliche Bezeichnung 3). Die Einräumung von Lizenzen ist möglich (§ 30 MarkenG). - 3. Verfahren: Marken sind zur Eintragung beim Deutschen Patentamt (DPA) anzumelden (§ 32 MarkenG), soweit sie nicht durch Erlangung von Verkehrsgeltung (Ausstattung) geschützt werden. Sie erhalten als prioritätsbegründenden Tag den Tag des Eingangs der Anmeldung beim DPA, soweit nicht ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen wird (§§ 34, 35 MarkenG). Die Anmeldung unterliegt einer Formalprüfung und einer Prüfung auf absolute Schutzhindernisse (§§ 36, 37 MarkenG), auf Antrag wird die beschleunigte Prüfung (§ 38 MarkenG) durchgeführt. Rücknahme, Einschränkung und Teilung der Anmeldung sind möglich (§§ 39, 40 MarkenG). Das Eintragungsverfahren endet mit der Zurückweisung der Anmeldung oder ihrer Eintragung; die eingetragene Marke kann geteilt werden (§ 46 MarkenG). Die Eintragung wird vom Deutschen Patentamt (DPA) veröffentlicht und setzt die Widerspruchsfrist des § 42 MarkenG in Lauf, mit der Inhaber von Marke mit älterem Zeitrang die relativen Schutzhindernisse der § 9 I, II, § 10 MarkenG geltend machen können (Widerspruch), der Anmelder kann fehlende Benutzung (§ 43 MarkenG, Benutzungszwang) einwenden und seinerseits Eintragungsbewilligungsklage (§ 44 MarkenG) erheben. Das Gesuch um internationale Registrierung der Marke ist ebenfalls beim Deutschen Patentamt (DPA) einzureichen (§ 108, 120 MarkenG, Madrider Markenabkommen). Die Eintragung der IR-Marke wird veröffentlicht und setzt die Widerspruchsfirst nach §§ 114, 124 MarkenG in Lauf. - 4. Schutzdauer: Das Markenrecht ist auf zehn Jahre ab Anmeldetag befristet und kann gegen Zahlung entsprechender Gebühren um jeweils zehn Jahre verlängert werden (§ 47 MarkenG), es sei denn, der Markeninhaber verzichtet auf sein Recht (§ 48 MarkenG) oder das Markenrecht verfällt (§ 49 MarkenG). Verfallsgründe sind insbes. die Nichtbenutzung, die Entwicklung zur Gattungsangabe infolge fehlender Rechtswahrnehmung und der täuschende Gebrauch der Marke seitens des Rechtsinhabers oder eines mit seiner Zustimmung handelnden Dritten. Der Markenschutz endet ferner, wenn die Marke trotz Bestehens absoluter Schutzhindernisse oder des Bestehens älterer Rechte eingetragen worden und deshalb nichtig ist (§§ 50, 51 MarkenG). Verfall und Nichtigkeit der Marke sind Löschungsgründe (Löschung). Verfall der Marke führt dazu, daß ab Klageerhebung und bei entsprechendem Antrag ab Vorliegen des Verfallsgrundes die Wirkungen der Eintragung als nicht eingetreten gelten (§ 52 I MarkenG), bei Nichtigkeit der Marke gelten die Wirkungen der Eintragung als von Anfang an nicht eingetreten, rechtskräftige und vollstreckte Entscheidungen in Verletzungsfällen bleiben ebenso unberührt wie vor der Entscheidung geschlossene und erfüllte Verträge; die insoweit Geschädigten können Schadensersatz oder Entschädigung unter Billigkeitsgesichtspunkten verlangen (§ 52 II MarkenG). Zur Schutzdauer von IR-Marken vgl. Madrider Markenabkommen. Löschungs-, Verfalls- und Nichtigkeitsgründe sind bei IR-Marken durch Antrag oder Klage auf Schutzentziehung geltend zu machen (§ 115, 124 MarkenG). - 5. Rechtsschutz: Marke genießen Rechtsschutz gegen die Benutzung identischer Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (§ 14 II Nr. 1 MarkenG). Darüber hinaus wird die Marke gegen Verwechslungsgefahr geschützt (§ 14 II Nr. 2 MarkenG). Bekannte Marke genießen darüber hinaus Schutz gegen die Verwendung identischer oder ähnlicher Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs, wenn dadurch ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Rechtsverletzung ist der kennzeichnende Gebrauch der M., nicht auch der lautere Gebrauch des Familiennamens oder die beschreibende Verwendung eines Kennzeichens (geschäftliche Bezeichnung 4). a) Verwechslungsgefahr: Diese besteht bei Vorliegen mehrerer Elemente: die kollidierenden Kennzeichen müssen identisch oder einander ähnlich sein; ferner müssen die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke geschützt ist und für die das kollidierende Kennzeichen benutzt wird, identisch oder ähnlich sein. Aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit der kollidierenden Kennzeichen und der Waren oder Dienstleistungen, für die sie benutzt werden, muß für den angesprochenen Verkehr die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, das kollidierende Kennzeichen mit der geschützten Marke gedanklich in Verbindung zu bringen, bestehen. Der Schutz der Marke nach neuem Recht setzt damit nicht mehr Warengleichartigkeit voraus, wie sie das außer Kraft getretene Warenzeichengesetz verlangte. Erforderlich ist lediglich ein hinreichender Ähnlichkeitsgrad, der aber sowohl auf der Seite der kollidierenden Kennzeichen als auch auf der Seite der jeweils unter den Kennzeichen angebotenen gewerblichen Leistungen bestehen muß, wobei eine Wechselwirkung zwischen Ähnlichkeit der Kennzeichen und Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Leistungen besteht: Identität oder große Ähnlichkeit der Kennzeichen kann auch bei größerer Unähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Leistungen zur Verwechslungsgefahr führen und umgekehrt. Dabei kann die Unterscheidungskaft der Klagemarke durch intensive Benutzung bis hin zur Verkehrsdurchsetzung oder zur berühmten Marke gesteigert, aber durch den Umfang tatsächlich benutzter Drittkennzeichen, die der Klagemarke in ihrem Gesamteindruck nahekommen und für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die denen der Klagemarke ähnlich sind, geschwächt sein. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der kollidierenden Kennzeichen kommt es auf deren Gesamteindruck an, bei eingetragenen Marke auf den Gesamteindruck des eingetragenen Zeichens, bei sachlichen Rechten und dem als Markenverletzung angegriffenen Kennzeichen auf den Gesamteindruck des Kennzeichens in der Form seiner tatsächlichen Benutzung. Bei Wortmarken gilt, daß die Klangwirkung i. d. R. für den Gesamteindruck entscheidend ist, Unterschiede im Schriftbild treten hinter die Klangwirkung zurück. Ein unterschiedlicher Sinngehalt der klanglich ähnlichen Marke kann die Ähnlichkeit mindern oder ausschließen, das Fehlen eines Sinngehalts erhöht i. d. R. die Verwechslungsgefahr. Bei Bildzeichen wird der Gesamteindruck durch die graphische Gestaltung geprägt, bei aus Wort und Bild zusammengesetzten Kombinationsmarken kommt es darauf an, welcher Bestandteil dem Gesamtzeichen den prägenden Charakter verleiht. Da die Marke im Eintragungsverfahren nur in ihrer Gesamtheit auf hinreichende Unterscheidungskraft beurteilt wird, besteht kein förmlicher Schutz für einzelne Elemente der Marke Markenteile können daher nur dann selbständig schutzfähig sein, wenn sie den Gesamteindruck so prägen, daß über die Eintragungsfähigkeit des Zeichens nicht hätte entschieden werden können, ohne vorab die Schutzfähigkeit des betreffenden Teils zu prüfen. Je nach der Unterscheidungskraft eines oder mehrerer Teile eines Zeichens im Rahmen seines Gesamteindrucks kann daher auch eine teilweise Ähnlichkeit der kollidierenden Bezeichnungen dazu führen, daß sie ähnlich und Verwechslungsgefahr besteht. Umgekehrt können Ähnlichkeiten in schutzunfähigen Bestandteilen wie Sachangaben den Gesamteindruck nicht oder nicht entscheidend prägen, wohl aber bei Ähnlichkeit der den Gesamteindruck prägenden Bestandteile die Verwechslungsgefahr erhöhen, wenn sie in beiden Kennzeichen wiederkehren. Verwechlungsgefahr bedeutet, daß der Verkehr bei Vorliegen der erforderlichen Ähnlichkeit der Kennzeichen und der unter ihnen vertriebenen Waren oder Dienstleistungen zu der Annahme kommt, es handle sich bei den unter den Kennzeichen angebotenen Waren um die eines Herstellers oder Anbieters (Verwechslungsgefahr i. e. S.) oder organisatorisch, geschäftlich oder sonst wirtschaftlich verbundener Unternehmen (Verwechslungsfahr i. w. S.). Verwechslungsgefahr kann auch unter dem Gesichtspunkt vorliegen, daß der Verkehr zwar die Kennzeichen als unterschiedliche Kennzeichen erkennt, aber annimmt, bei dem Verletzungszeichen handle es sich um eine Abwandlung (Serienzeichen) einer ihm bekannten Stamm-Marke (mittelbare Verwechslungsgefahr). Es genügt die Gefahr von Verwechslungen durch einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs; nicht erforderlich ist, daß Verwechslungen bereits vorgekommen sind. Werden die kollidierenden Kennzeichen in Fachkreisen gebraucht, die gewohnt sind, auch auf kleinere Unterschiede zu achten, wird Verwechslungsgefahr i. d. R. weniger nahe liegen als bei Benutzung der Kennzeichen im allgemeinen Verkehr. Da die Verwechslungsgefahr überwiegend ein Rechtsbegriff ist, ist sie nicht durch demoskopische Umfragen feststellbar, sondern erfordert eine Würdigung der Gesamtumstände. - b) Schutz der bekannten Marke/Verwässerungsgefahr: Dieses wurde nach bisherigem Recht in der Form des Schutzes vor Verwässerungsgefahr alleinstehenden Kennzeichen von überragender Verkehrsgeltung außerhalb des Bereichs der Warengleichartigkeit gewährt, wenn diese durch die Verwendung einer hinreichend ähnlichen Kennzeichnung in ihrer einmaligen Schlag- und Werbekraft beeinträchtigt wurden. Der durch das Markengesetz eingeführte Schutz der bekannten M., der in der Rechtsprechung noch keine Konturen erfahren hat, schließt den Schutz gegen Verwässerungsgefahr nicht aus, sondern ergänzt ihn durch den Schutz auch für "bloß" bekannte Marke Da dieser Schutz über den Bereich der Verwechslungsgefahr hinausgeht, kommt der erweiterte Schutz nur solchen Kennzeichen zu, die erhebliche Verkehrsgeltung und damit einen Werbewert erlangt haben, der sie der unlauteren Überleitung von Ruf und Kennzeichnungskraft zugänglich macht. - c) Ansprüche des Verletzten: Im Verletzungsfall hat der Markeninhaber Unterlassungs-, bei Verschulden Schadensersatzansprüche (§§ 14, 128 MarkenG), bei fehlendem Verschulden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), die durch Auskunftsansprüche (Auskunftspflicht) und Vernichtungsansprüche sowie die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme ergänzt werden. Zu Kollisionen aufgrund der Erstreckung von Kennzeichnungsrechten infolge der Deutschen Einheit vgl. Erstreckung, Weiterbenutzungsrecht. Rechtsstreitigkeiten aus der Kollision von Kennzeichnungrechten sind Kennzeichenstreitsachen, für die die Landgerichte zuständig sind (§ 140 MarkenG). Verjährung und Verwirkung: §§ 20, 21 MarkenG. Strafvorschrift: § 143 MarkenG.

 

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