Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Klageerhebung

Einleitung eines Prozesses durch Erhebung einer Klage. - 1. Zivilprozeßordnung: Klageerhebung erfolgt im Zivilprozeß i. d. R. durch Zustellung einer von dem Kläger bei Gericht in zweifacher Ausfertigung eingereichten Klageschrift (§ 253 ZPO). Die Ladung zum Termin wird dem Beklagten nach Zahlung des Kostenvorschusses (Gerichtskosten) mit der Klageschrift vom Gericht zugestellt. Diese muß enthalten: genaue Bezeichnung der Parteien, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters und des Gerichts, einen bestimmten Antrag und Angabe des Klagegrundes (d. h. der Gesamtheit der Tatsachen, die nach Auffassung des Klägers den Antrag rechtfertigen); über Streitwert und Beweismittel sollen Angaben gemacht werden. - Im Laufe eines Prozesses kann eine Klage (Widerklage, Zwischenfeststellungsklage) ebenso durch Einreichung und Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes oder Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erhoben oder der Klageantrag erweitert werden (§ 261 II ZPO). - 2. Finanz- und Verwaltungsgerichtsordnung: Klageerhebung geschieht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und in der Finanzgerichtsbarkeit durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht oder durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 VwGO, § 64 FGO). Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Klagebefugnis
Klageerzwingungsverfahren

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Einheitenlager | Rektifikationsposten | Börsenindex | Vervielfältigungsgewerbe | Notanzeige
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum