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Gerichtskosten

die durch die Prozeßführung einer oder beider Parteien dem Gericht gegenüber entstehenden Kosten, Gebühren und Auslagen. - 1. Kosten: Vgl. Prozeßkosten. - 2. Gebühren: Für die Gebühren gilt nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) i. d. F. vom 15. 12. 1975 (BGBl I 3047) m. spät. Änd. ein Pauschalsystem: Für jede Art der Gerichtstätigkeit wird, ohne Rücksicht auf ihren Umfang (z. B. Zahl der Verhandlungstermine), eine Gebühr erhoben, deren Höhe nach dem Streitwert berechnet wird. Das GKG kennt eine Prozeßgebühr (für das Verfahren im allgemeinen) und eine doppelte Urteilsgebühr (für den Erlaß eines Urteils, ermäßigt sich auf eine Gebühr bei einem Urteil ohne schriftliche Begründung). Für bestimmte Arten der gerichtlichen Tätigkeiten werden Teilgebühren (z. B. für das Mahnverfahren 1/2 Gebühr, sonst häufig eine 1/4 Gebühr) erhoben. - Höhe: a) In erster Instanz: Kostentabelle für Zivilprozesse. b) In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebühren um die Hälfte. - In der Revisionsinstanz erhöhen sich die Gebühren auf das Doppelte. - 3. Auslagen: An Auslagen werden namentlich Schreib- und gewisse Postgebühren sowie die an Zeugen und Sachverständige gezahlten Auslagen erhoben. - 4. Schuldner der Gerichtskosten ist der zur Tragung der Kosten Verurteilte (Kostenentscheidung), ferner u. U. als Gesamtschuldner auch der Antragsteller, Kläger etc. (§ 49 GKG). I. d. R. muß für gerichtliche Handlungen Vorschuß gezahlt werden.

 

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