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Prozeßkosten

I. Allgemein: Die durch die Führung eines Rechtsstreits, insbes. eines Zivilprozesses, entstehenden Kosten. - 1. Die Prozeßkosten umfassen Gerichtskosten (Gebühren, Auslagen insbes. für Zeugen) und außergerichtliche Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten u. ä.). - 2. Es ist zu unterscheiden, welche Partei a) dem Gericht, Rechtsanwalt etc. gegenüber und welche Partei b) gem. der Kostenentscheidung der anderen Partei gegenüber Kostenschuldner ist. - 3. Die Höhe der Prozeßkosten richtet sich, soweit die Gebühren in Frage stehen, nach dem Streitwert des Prozesses. Sämtliche Gebühren sind sog. Aktgebühren, die in jeder Instanz nur einmal und ohne Rücksicht auf Dauer des Prozesses oder die Zahl der Termine anfallen und bestimmte Tätigkeiten des Gerichts, des Rechtsanwalts etc. pauschal abgelten. Vgl. für verschiedene Werte die Kostentabelle für Zivilprozesse. Die Prozeßkosten für Prozesse mit anderem Streitwert können durch Einfügung der aus der Kostentabelle ersichtlichen Werte durch das folgende Beispiel errechnet werden. In der Berufungsinstanz und der Revisionsinstanz entstehen erneut und zusätzlich entsprechende Gebühren für die einzelnen Tätigkeiten (z. B. Prozeßgebühr für das Verfahren im allgemeinen). Die Gerichtsgebühren erhöhen sich aber noch jeweils um die Hälfte (z. B. bei einem Streitwert von 2 000 DM von 330 DM auf 495 DM; in der Revisionsinstanz auf das Doppelte), die Gebühren des Rechtsanwalts jeweils um 3/10 (z. B. von 170 DM auf 221 DM). Die weiteren Kosten für die Berufungsinstanz würden im Beispiel etwa 2 140 DM betragen. Vgl. Tabelle "Prozeßkosten (Beispiel)". - 4. Verbuchung: Prozeßkosten sind Aufwendungen; Bildung einer Rückstellung in geschätzter Höhe in der Verursachungsperiode, wenn die Prozeßkosten mit Wahrscheinlichkeit anfallen (schwebende sowie zu erwartende Prozesse). - 5. Kostenrechnerische Erfassung: Prozeßkosten werden meist in der Kostenartenrechnung in einer eigenen Kostenart erfaßt und (1) dem Verwaltungsbereich oder (2) dem Vertriebsbereich (Fertigungskostenstellen, Vertriebskostenstellen), falls es im Einzelfall zweckmäßiger erscheint, z. B. bei den Kosten aus Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, zugerechnet. Im Falle unregelmäßigen Anfalls werden sie üblicherweise auf einem speziellen Abgrenzungskonto gesammelt und gleichmäßig auf die einzelnen Abrechnungsperioden verteilt. - In der Gewinn- und Verlustrechnung rechnen die Prozeßkosten i. d. R. zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen. - 6. Steuerrechtliche Behandlung: Prozeßkosten sind bei der Einkommensermittlung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie durch den Betrieb oder Beruf veranlaßt sind, wie bei Prozessen mit Lieferanten, Kunden, mit Gesellschaftern, Prozeßkosten von Mietstreitigkeiten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung etc. Prozeßkosten für Streitigkeiten im privaten Sektor sind nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung; sie werden i. d. R. auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Ausnahme z. B. Prozeßkosten bei Scheidung).
II. Im Sinne der Prozeßkostenrechnung: Vgl. Prozeßkostenrechnung III 4 und III 5.

 

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