Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Transportversicherung

I. Allgemeines: 1. Begriff/Gefahrtragung: Versicherung der Transportmittel, der beförderten Güter und verschiedener Nebeninteressen während des Transportes und der damit im Zusammenhang stehenden Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen: a) gegen alle (Universalität der Gefahren) nicht ausdrücklich in den AVB ausgeschlossenen Beförderungsgefahren (bei Seetransporten: Gefahren der Seeschiffahrt, bei Binnentransporten: Gefahren der Beförderung zu Lande, auf Binnengewässern und mit Luftfahrzeugen) oder b) gegen bestimmte, in den AVB ausdrücklich genannte Gefahren (insbes. in einzelnen Nebenzweigen) und daraus entstehende Schäden. Durch Sonderbedingungen, Klauseln und vertragliche Vereinbarungen kann der Deckungsumfang erweitert oder auf bestimmte "typische Transportgefahren" (Brand, Blitzschlag, Explosion, Transportmittelunfall und sonstige Ereignisse höherer Gewalt) begrenzt werden. Bei Schiffstransporten Einschluß von Beiträgen des Versicherten in Havarie-grosse-Fällen (Havarie). - 2. Wirtschaftliche Bedeutung: 1995 belief sich das Prämienaufkommen der Transportversicherung in Deutschland auf 3,0 Mrd. DM; das sind 3,5% der gesamten Sachversicherungsprämie. Das Transportversicherungsgeschäft betreiben in Deutschland 137 Erstversicherer, die im Verband der Schadenversicherer (VdS) zusammengeschlossen sind.
II. Arten: 1. Nach dem Reiseweg: a) Binnen-T.: (1) Land-Transportversicherung (Bahn, Post, Lkw), (2) Binnenwasser-T.; b) Seeversicherung; c) Luft-Transportversicherung - 2. Nach den versicherten Gegenständen: Versicherung a) der Transportmittel (Kaskoversicherung); b) der Güter (Kargoversicherung): (1) stoffliche Güter, insbes. Massen- und Stückgüter, Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate, Reisegepäck, Reiselager, Musterkollektionen, Umzugsgut (Reisegepäckversicherung) und (2) Valoren (Valorenversicherung); c) von Nebeninteressen: imaginärer Gewinn, Fracht, Provisionen, Schiffsmiete u. a.
III. Deckungsumfang: 1. Generelle Ausschlüsse: Die auf dem Grundgedanken der universellen Gefahrtragung beruhende Transportversicherung kennt generelle Ausschlüsse, wie Krieg, Bürgerkrieg, Beschlagnahme, Aufruhr, Plünderung, Kernenergie, innere Unruhen, Vorhandensein von Kriegswerkzeugen und Munition, die entweder vom Versicherer wegen der objektiv unversicherbaren Gefahrenlage nicht übernommen werden können oder so außerhalb des "normalen" Reiseverlaufs liegen, daß ihre Abdeckung Zusatzprämien erfordert. Der Wiedereinschluß dieser Gefahren ist nur aufgrund besonderer Klauseln möglich. - 2. Spezielle Ausschlüsse: a) Warenschäden, mit denen der Kaufmann im normalen Reiseverlauf rechnen muß, z. B. innerer Verderb, Schwinden, Austrocknen, gewöhnlicher Bruch, Schimmel oder Fäulnis. Verantwortlich zu machen ist die natürliche Beschaffenheit der Güter. Sind die Schäden allerdings Folgen einer versicherten Transportgefahr, dann leistet der Versicherer. b) Schäden, die durch entsprechendes schadenverhütendes Verhalten mit Sicherheit vermieden werden können, sind Folge subjektiven Fehlverhaltens insbes. des Versicherungsnehmers, seines Beauftragten oder Repräsentanten und deshalb im Prinzip unversicherbar. Hierzu gehören Fehler und Mängel handelsüblicher Verpackung, Verstöße gegen Zollvorschriften und Fabrikationsmängel. - 3. Begrenzungen bei Schadenarten: Der Transportversicherer übernimmt nicht alle nachteiligen Folgen versicherter Gefahren, sondern nur genau bezeichnete Schadenarten, z. B. Beschädigung, Teilverlust, Totalverlust (F.P.A., free from particular average). - 4. Begrenzungen bei Schadengrößen: Obergrenze der Ersatzleistung ist die Versicherungssumme. Bei bestimmten Gütern, z. B. Flüssigkeiten, kürzt man die Entschädigung noch um Franchisen, z. B. "frei von den ersten 3%". - 5. Ergebnis: Im Prinzip bleibt es bei einer auf den Reiseweg ausgerichteten universalen Gefahrtragung, doch führen die verschiedenen Ausschlüsse und Leistungsbegrenzungen dazu, daß der Versicherer in der Praxis in erster Linie Verlust und Beschädigung bei typischen Transportgefahren übernimmt. Hieraus ergeben sich international vergleichbare Standarddeckungen, der Kaufmann erhält zu tragbaren Prämien einen ausreichenden Versicherungsschutz, der durch entsprechende Vereinbarungen gegen Prämienzuschlag erweitert werden kann. - 6. Flußkaskoversicherung: Benannte Gefahren (spezielle Gefahrtragung): Brand, Blitzschlag, Explosion, Schiffahrtsunfall, Sachschäden an fremden Schiffen und fremder Ladung als Folge eines vom Versicherungsnehmer schuldhaft verursachten Unfalles (Kollisionshaftpflicht) und höhere Gewalt.
IV. Export- und Import-Schutzversicherungen: Für den Teil der Reise abgeschlossen, für den der Versicherungsnehmer laut Kaufvertrag (meist Incoterms) nicht die Gefahr trägt und/oder für den eine andere Versicherung besteht (Importschutzversicherung, Exportschutzversicherung).
V. Policenformen: 1. Einzelpolice: Bedingungen und Prämien werden von Fall zu Fall ausgehandelt. - 2. Generalpolice.
VI. Versicherungssumme: Empfehlenswert, auch alle durch den Transport entstehenden Kosten, wie Fracht, Versicherungsprämie, Zoll, Spesen mitzuversichern. Entgangener Gewinn wird gewöhnlich bis 10% stillschweigend eingerechnet.
VII. Luft-T.: Vgl. Luftfahrthaftpflichtversicherung, Luftfahrtkaskoversicherung, Luftfahrtunfallversicherung.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Transportunternehmen
transshipment problem

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Vorsteuerabzug | Finanzverfassung | originäre Grundrechnung | Lohnstrukturtheorie | Marktprozeßtheorie
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum