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Verpackung

I. Allgemein: Als Verpackung wird die lösbare Umhüllung eines Gutes (Packgutes) verstanden. Die Verpackung bildet eine Einheit aus den Komponenten Packmittel, Packstoff und Packhilfsmittel. Aus dem Packstoff, d. h. dem Werkstoff der V., wird das Packmittel hergestellt, das dazu bestimmt ist, das Packgut zu umschließen oder zusammenzuhalten. Die Packhilfsmittel ermöglichen zusammen mit dem Packmittel das Verpacken, Verschließen und die Versandvorbereitung eines Packgutes. - Die Wahl der Verpackungsart innerhalb des Verpackungssystems hängt von den wahrzunehmenden Verpackungsfunktionen ab. - Die Lösung des Verpackungsproblems obliegt einem Verpackungsteam, das zunächst die Anforderungen analysiert, die an die Verpackung gestellt werden. Die Konkurrenz verschiedener Anforderungen erfordert eine Prioritätenssetzung bei der Verpackungsgestaltung. Die Dominanz bestimmter Anforderungen aufgrund einer solchen Prioritätensetzung kann als Kriterium für die Zurechnung der Verpackungskosten zu den einzelnen Funktionsbereichen herangezogen werden. - Arten: Vgl. Verpackungsarten. - Rechtliche Regelung der V.-Rücknahme: Vgl. Verpackungsverordnung.
II. Versicherungswesen: Vom Standpunkt des Versicherers aus soll die Verpackung den gewöhnlichen Ereignissen des Transportes, die vorauszusehen sind, widerstehen können, weshalb Schäden als Folge mangelhafter Verpackung in den AVB i. a. ausgeschlossen werden (§ 86 ADS, § 2 ADB), es sei denn, die mangelhafte Verpackung ist handelsüblich. Erstklassige (z. B. "seemäßige" oder "beanspruchungsgerechte") Verpackung führt zu Prämiennachlässen. Für Wertsendungen (Valorenversicherung), Kunstgegenstände, Umzugsgut und Maschinentransporte gelten Sonderbedingungen mit verschärften Anforderungen an die Verpackung

 

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