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Kaufmann

Kauffrau. 1. Begriff: Im Sprachgebrauch jeder kaufmännische Tätige, im Rechtssinne nur, wer selbständig ein Handelsgewerbe betreibt (nicht z. B. der Handlungsgehilfe). Ausnahme: Formkaufmann, für den das Bestehen eines Handelsgewerbes nicht Voraussetzung ist. Jede natürliche und juristische Person kann Kaufmann sein, auch Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige (Geschäftsfähigkeit). Während beschränkt Geschäftsfähige mit Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts das Handelsgewerbe selbständig betreiben können, ist für Geschäftsunfähige dies nur durch gesetzlichen Vertreter möglich. - 2. Arten: a) Nach Art der Entstehung der Kaufmannseigenschaft: Mußkaufmann, Sollkaufmann, Kannkaufmann und Formkaufmann. - b) Nach Art oder Umfang des Gewerbebetriebes: Vollkaufmann und Minderkaufmann. Beginn und Ende der Kaufmannseigenschaft ist bei den einzelnen Gruppen verschieden. - Wer im Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, ohne es zu sein, wird als solcher behandelt (Scheinkaufmann).

 

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