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kaufmännische Angestellte

Arbeitnehmer, die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt sind; aus dem Kreis der gewerblichen Arbeitnehmer ausgegliedert. (Es gelten die Vorschriften der §§ 59 ff. HGB über Handlungsgehilfen). Arbeitgeber muß Kaufmann sein. Die Abgrenzung der kaufmännischen Dienste von anderen richtet sich nach der Verkehrsauffassung: Kaufmännische Dienste sind z. B. Büroarbeit (z. B. Buchhaltung) sowie einkaufende und verkaufende Tätigkeit. Nicht dazu gehört die Beschäftigung als Techniker.

 

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