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Arbeitsgericht

das für Arbeitssachen im ersten Rechtszug zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 14-31 ArbGG). Arbeitsgericht sind Gerichte der Länder; Verwaltung und Dienstaufsicht obliegt der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. - Beim Arbeitsgericht werden Kammern - z. T. für Fachgebiete - mit je einem Berufsrichter als Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber eingerichtet. - Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteils- oder Beschlußverfahren. Gegen seine Entscheidung ist Berufung oder Beschwerde zum Landesarbeitsgericht zulässig.

 

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