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Beschwerde

I. Personalwesen: Antrag auf Abänderung einer Maßnahme, durch welche sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt. Die häufigsten Gegenstände von Beschwerde im Betrieb sind: ungenügende Entlohnung, schlechte Arbeitsbedingungen, unzureichende Sozialleistungen, schlechte Zusammenarbeit der Kollegen, unbefriedigende Regelung der Arbeitszeit.
II. Zivilprozeßordnung (§§ 567-577 ZPO): I. d. R. gegen Beschlüsse des Gerichts zugelassen, und zwar in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen und gegen solche Entscheidungen, durch die ein das Verfahren betreffende Gesuch zurückgewiesen wird. - Formen: a) Die Einlegung der sog. einfachen Beschwerde ist i. a. an eine Frist nicht gebunden; sie ist bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, einzulegen (nur in dringenden Fällen auch bei dem B.-Gericht); die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird nicht gehemmt, kann aber ausgesetzt werden. Das Gericht hat der Beschwerde abzuhelfen, wenn es sie für begründet hält, andernfalls ist sie dem B.-Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Anwaltszwang besteht i. d. R. nur, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz bei einem Landgericht anhängig ist. - b) Eine weitere Beschwerde an ein höheres Gericht ist grundsätzlich nur zulässig, wenn auch in der Hauptsache eine Entscheidung dieses Gerichts herbeigeführt werden kann und die Entscheidung des B.-Gerichts einen neuen, selbständigen B.-Grund enthält (i. d. R. keine weitere Beschwerde bei gleichlautenden Entscheidungen beider Gerichte). - c) Sonderregeln gelten für die sog. sofortige B.
III. Steuerrecht: 1. In der Finanzgerichtsbarkeit (§§ 128-133 FGO) gegen (1) Entscheidungen des Finanzgerichts, die nicht Urteile (Revision) oder Vorbescheide sind; (2) gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Finanzgerichts; (3) gegen die Nichtzulassung der Revision. Unzulässig in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert der Beschwerdegegenstände 200 DM nicht übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich beim Finanzgericht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Das Finanzgericht hilft der Beschwerde ab oder legt die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor. Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. - 2. Die Beschwerde als frühere Form des außergerichtlichen Rechtsbehelfs ist ab 1. 1. 1996 aufgehoben; nur noch Einspruch ist zulässig.
IV. Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 146-152 VwGO): 1. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind; zulässig, soweit nicht im Einzelfalle ausdrücklich ausgeschlossen (§ 146 VwGO). Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Beschwerdegericht eingeht (§ 147 VwGO). Die oben Genannten helfen der Beschwerde ab oder legen sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht (OVG) vor, das durch Bechluß darüber entscheidet (§§ 148, 150 VwGO). - 2. Gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zulässig, mit Ausnahme der in § 152 VwGO genannten Sachen. - 3. Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Die unter 1. Genannten können aber auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist (§ 149 VwGO).
V. Freiwillige Gerichtsbarkeit: Vgl. freiwillige Gerichtsbarkeit 5.
VI. Öffentliches Recht: Die Beschwerde ist nur in besonderen, gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen möglich.
VII. Anders: Dienstaufsichtsbeschwerde.

 

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