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Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

nach der AO vgl. auch Einspruchsverfahren. Abzugrenzen a) von den in der AO nicht geregelten, nichtförmlichen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde); b) vom Korrekturantrag: dem Antrag, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern.

 

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