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Rechtsbehelfe

1. Begriff: a) I. e. S.: Außerhalb der eigentlichen Rechtsmittel prozessual eröffnete Möglichkeiten zur Herbeiführung einer Nachprüfung ergangener Entscheidungen. b) I. w. S.: Bezeichnung für Rechtsmittel. - 2. Arten: a) Förmliche R., meist an eine bestimmte Frist und Form gebunden, z. B. der Einspruch oder im Bußgeldverfahren der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldbescheid. b) Ein unvollkommener, aber nicht frist- oder formgebundener Rechtsbehelfe ist die Dienstaufsichtsbeschwerde. - 3. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält für das Verwaltungsverfahren eine allgemeine Regelung. - 4. Für das Steuerrecht regelt die Abgabenordnung (AO) die Zulässigkeit des Einspruchs als außergerichtlicher Rechtsbehelf; vgl. auch Rechtsmittel V.

 

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