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Verwaltungsverfahren

1. Begriff: Die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (§ 9 VwVfG). - 2. Geregelt im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. 5. 1976 (BGBl I 1253) m. spät. Änd., das erstmals nach einer hundertjährigen Epoche ungeschriebener allgemeiner Grundsätze allgemeine Vorschriften enthält sowohl über das Verwaltungsverfahren wie auch über den Verwaltungsakt und den verwaltungsrechtlichen Vertrag; ferner allgemeine Regelungen über das förmliche Verwaltungsverfahren, das Verfahren bei einer Planfeststellung, das Rechtsbehelfsverfahren, die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren und über Ausschüsse im Verwaltungsverfahren Das Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesverwaltung und für die Landesverwaltung, soweit sie in Auftragsverwaltung handelt. Weitere Einzelheiten in § 1 VwVfG. Es gilt nicht für Finanzverwaltung, Sozialverwaltung, Lastenausgleich, Auslandsvertretungen des Bundes, Wiedergutmachung, Patentamt, Strafverfolgung, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Richterdienstrecht und teilweise die Justizverwaltung. - Die Länder haben mit dem VwVfG des Bundes weitgehend übereinstimmende Landesverwaltungsverfahrensgesetze erlassen.

 

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