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Wiedergutmachung

1. Begriff: Entschädigung der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung für Schäden, die nicht durch Rückerstattung noch feststellbarer Vermögensgegenstände ausgeglichen werden können. - 2. Rechtsgrundlage: Bundesentschädigungsgesetz (BEG) i. d. F. des BEG-Schlußgesetzes vom 14. 9. 1965 (BGBl I 1315) nebst spät. Änd. und ergänzenden Verordnungen. Wiedergutmachung wird solchen Personen und nahen Angehörigen gewährt, die vom 30. 1. 1933 bis 8. 5. 1945 wegen ihrer gegen den Nationalsozialismus gerichteten Überzeugung, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung verfolgt worden sind und hierdurch gewisse Nachteile erlitten haben. - 3. Verfahren: Antrag bei der Entschädigungsbehörde mußte bis 1. 8. 1958 gestellt werden; gegen Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 189).

 

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