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Angehörige

I. Strafrecht: Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, Pflegeeltern, Pflegekinder (Legaldefinition § 11 I StGB).
II. Bürgerliches Recht: Maßgeblich ist das tatsächliche persönliche Verhältnis, nicht der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft; meist auch Lebensgefährten; hängt vom Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung ab (vgl. z. B. § 530 BGB).
III. Steuerrecht: Der Verlobte, der Ehegatte; Verwandte in gerader Linie und 2. und 3. Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und 2. Grades in der Seitenlinie; Adoptivkinder, Pflegeeltern und -kinder (§ 15 I AO).
IV. Amtliche Statistik: Kinder, Greise, Kranke und sonstige Personen, die weder als Erwerbspersonen selbständig oder mithelfend berufstätig sind, noch als selbständige Berufslose Einkommen beziehen, d. h. diejenigen Teile der Bevölkerung, die gegenüber den anderen Gruppen (Einkommensträgern) Unterhaltsanspruch haben und von ihnen im Rahmen der Familie oder Haushaltsgemeinschaft Kost, Logis und sonstige Betreuung (Pflege, Erziehung, Ausbildung etc.) empfangen. Die Zahl der Angehörige ist mitbestimmend für die statistisch definierten Familien- und Haushaltstypen (Haushaltstyp).

 

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