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Ehegatten

I. Rechtsgeschäfte eines Ehegatten bedürfen grundsätzlich nicht der Zustimmung des anderen E.; Ausnahmen bestehen nach Ehelichem Güterrecht, insbes. bei Gütergemeinschaft. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Verfügungsbeschränkungen nur hinsichtlich des Vermögens im ganzen (von der Rechtsprechung mitunter sehr weit gefaßt) und des Hausrats (Schlüsselgewalt). Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten i. d. R. berechtigt und verpflichtet (§ 1357 I BGB). Diese Berechtigung kann beschränkt oder ausgeschlossen werden nach Maßgabe des § 1357 II BGB.
II. Handelsrecht: Nach § 1356 BGB sind beide Ehegatten berechtigt, erwerbstätig zu sein. Deshalb kann ein E., der im Handelsgeschäft des anderen Ehegatten mitarbeitet, Handlungsgehilfe sein sowie Handlungsbevollmächtigter oder Prokurist. Je nach dem Willen der Ehegatten kann (auch stillschweigend) ein Geschäftsverhältnis vereinbart sein, z. B. eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine bloße Innengesellschaft vorliegen.
III. Zwangsvollstreckungsrecht: Erleichternde Bestimmungen gelten für die Zwangsvollstreckung durch Pfändung beweglicher Sachen. - 1. Eigentumsvermutung: Zugunsten des Gläubigers von nicht getrennt lebenden Ehegatten wird vermutet, daß bewegliche Sachen, Inhaberpapiere, Orderpapiere mit Blankoindossament gerade dem Ehegatten gehören, gegen den vollstreckt wird; ausgenommen sind Sachen, die nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (§ 1362 BGB). Bei Drittwiderspruchsklage muß der klagende Ehegatten deshalb sein Eigentum nachweisen. - 2. Soweit die Eigentumsvermutung reicht, kann ein Ehegatten die Erinnerung nicht mit Verletzung des Besitzes oder Gewahrsams begründen (§ 739 ZPO).
IV. Besteuerung: 1. Begriff: Ehegatten gelten als Angehörige im Sinn der Steuergesetze (§ 15 AO). - 2. Einkommensteuer: a) Veranlagung: E., die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen (§ 26 I EStG). Für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie statt dessen die besondere Veranlagung wählen. Sie werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten diese Veranlagung wählt, und zusammen oder für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung besonders veranlagt, wenn beide dies wählen. Die erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Werden keine Erklärungen abgegeben, wird unterstellt, daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 III EStG). - b) Arten der Veranlagung: (1) Getrennte Veranlagung: Jeder Ehegatten hat die von ihm bezogenen Einkünfte zu versteuern. Sonderausgaben werden seit 1990 bei dem Ehegatten angesetzt, der sie tatsächlich geleistet hat. Außergewöhnliche Belastungen werden je zur Hälfte bei der Veranlagung der Ehegatten abgezogen, wenn nicht die Ehegatten gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (§ 26 a EStG). (2) Zusammenveranlagung: Die Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet; die Ehegatten werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, als ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26 b EStG). (3) Besondere Veranlagung: Die Ehegatten werden für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung so behandelt, als ob sie unverheiratet wären. Die Vorschriften der getrennten Veranlagung gelten sinngemäß (§ 26 c EStG). b) Tarif: Bei zusammenveranlagten Ehegatten ermittelt sich die tarifliche Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren. c) Geschiedene E.: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten werden beim Leistenden auf Antrag als Sonderausgaben abgezogen. Beim empfangenden Ehegatten stellen die Leistungen dann sonstige Einkünfte dar (Einkünfte VII 2). d) Ehegatten-Verträge: Ernstlich gemeinte und tatsächlich durchgeführte Verträge werden auch steuerlich anerkannt; vgl. mithelfende Familienangehörige. - 3. Vermögensteuer: Für Ehegatten gilt Zusammenveranlagung.

 

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