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Deckung

I. Geld- und Währungspolitik: Bereithaltung von Mitteln seitens der Notenbank zur Notendeckung, d. h. zur jederzeitigen Einlösung zurückströmender Banknoten. Um der Notenbank die Möglichkeit konjunkturpolitischer Einflußnahme zu geben, wurden Staatspapiere und lombardfähige Wertpapiere als vollwertige Deckungsmittel zugelassen (bankmäßige Deckung eines Notenumlaufs). - Keine Bestimmungen über die Notendeckung im BBankG.
II. Finanzwissenschaft: Bezüglich Ausgabendeckung durch staatliche Kreditaufnahme bestehen Deckungsgrundsätze (Deckungsgrundsätze).
III. Bankwesen: 1. Börsengeschäft: Käufe zur Abdeckung vorangegangener Blanko(Leer-)Verkäufe, v. a. bei Options- und Termingeschäften. - 2. Zahlungsverkehr: Deckung eines Schecks oder Wechsels, d. h. einem ausgestellten Scheck oder Wechsel stehen ausreichende Geldmittel gegenüber; vgl. Scheckbetrug, Wechselbetrug.
IV. Kostenrechnung: Ältere von H. Peiser (1919) geprägte Bezeichnung für Deckungsbeitrag, die von Beste, Hax, Schmalenbach und anfangs auch Riebel übernommen wurde.

 

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