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Scheck

I. Begriff: Zahlungsanweisung auf ein Guthaben des Ausstellers bei einer Bank; er soll daher nur auf eine Bank gezogen werden (Scheckfähigkeit). - Rechtsgrundlage: Scheckgesetz (ScheckG) vom 14. 8. 1933 (RGBl I 597) m. spät. Änd..
II. Arten: 1. Nach der Art und Möglichkeit der Weitergabe durch den Empfänger: a) Orderscheck: Der Scheck ist ein Wertpapier und von Gesetzes wegen Orderpapier (Art. 14 ScheckG). b) Inhaberscheck: Scheck werden meist mit dem Zusatz "oder Überbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen und werden dadurch zum Inhaberpapier. Sch., auf denen der Zusatz "oder Überbringer" gestrichen ist, die demnach die Ordereigenschaft besitzen würden, werden von den Banken meist nicht honoriert. c) Rektascheck: Durch die Beifügung der Rektaklausel "nicht an Order" wird der Scheck zum Rektascheck, er kann nur von der als Empfänger benannten Person, dem Nehmer, zur Einlösung vorgelegt werden. - 2. Nach der Möglichkeit der Einlösung durch den Bezogenen: a) Barscheck: Der Einreicher des Schecks hat grundsätzlich die Wahl zwischen Gutschrift auf seinem Konto oder Barauszahlung, sofern keine Zusätze über die Einlösung vermerkt sind. b) Verrechnungsscheck: Durch den Vermerk "nur zur Verrechnung" auf der Vorderseite des Scheck wird die Barzahlung ausgeschlossen, die Einlösung eines solchen Verrechnungsschecks kann gem. Art. 39 ScheckG nur durch Gutschrift auf ein Konto erfolgen.
III. Einzelheiten: 1. Wesentliche Erfordernisse des Sch.: a) Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; b) die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; c) der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener); d) die Angabe des Zahlungsorts; e) die Angabe des Tages und Ortes der Ausstellung; f) die Unterschrift des Ausstellers (Art. 1 ScheckG). - 2. Der Aussteller haftet für die Zahlung des Scheck Die Ausstellung ungedeckter Scheck (Scheckbetrug) und Vordatierung sind untersagt. Auch für die abredewidrige Ausfüllung von Blankoschecks haftet der Aussteller im Rahmen der Bestimmungen des Art. 13 ScheckG. - 3. Die Übertragung des Scheck erfolgt durch Indossament, bei Inhaberschecks auch durch Einigung und Übergabe, bei Rektaschecks durch Forderungsabtretung. - 4. Zahlbar ist der Scheck in jedem Fall bei Sicht. Auch der vordatierte Scheck ist bei Vorlegung zahlbar; gegenteilige Angaben gelten als nicht geschrieben (Art. 28 ScheckG). Der Inhaber des Scheck darf Teilzahlung nicht zurückweisen; der Bezogene kann verlangen, daß die Teilzahlung auf dem Scheck vermerkt und ihm Quittung erteilt wird. - 5. Die Vorlegungsfrist beträgt acht Tage, beginnend mit dem Tage, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist. Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. - 6. Ein Widerruf des Scheck ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Doch ist Schecksperre bei abhanden gekommenen Scheck möglich. - 7. Für Rückgriff und Scheckprotest beim Orderscheck gelten ähnliche Bestimmungen wie beim Wechsel. Rückgriffansprüche des Inhabers verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist an. - 8. Für abhanden gekommene Scheck erfolgt Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. - 9. Abrechnung: Vgl. Abrechnungsverkehr.

 

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