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Forderungsabtretung

Zession, Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). - Rechtsgrundlage: §§ 398 ff. BGB.
I. Zulässigkeit: 1. Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar, auch bedingte, betagte und zukünftige, sofern sie genügend bestimmbar sind. - 2. Nicht abtretbar sind Forderungen: (1) wenn die Forderungsabtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (häufig z. B. bei Ansprüchen aus Versicherungsverträgen), (2) wenn die Forderungsabtretung nicht ohne Veränderung des Inhalts der Forderung erfolgen kann (z. B. bei Ansprüchen auf Dienstleistungen), (3) wenn die Forderungsabtretung unpfändbar ist (Unpfändbarkeit), (4) wenn die Forderungsabtretung gesetzlich verboten ist.
II. Form: 1. Die Forderungsabtretung erfordert einen Vertrag zwischen dem Zedenten und dem Zessionar. Mitwirkung des Schuldners nicht erforderlich, auch nicht Anzeige der Forderungsabtretung an ihn. Der F.-Vertrag bedarf keiner Form, auch dann nicht, wenn zur Begründung der abgetretenen Forderung Wahrung einer bestimmten Form erforderlich gewesen wäre. - Sondervorschriften für die Abtretung hypothekarisch gesicherter Forderungen (§§ 1154-1159 BGB, Hypothek III 2). - 2. Die Abtretung von Forderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind, z. B. Wechsel- oder Scheckforderungen, ist zwar zulässig und auch bei Rektapapieren die einzig mögliche Übertragungsform, aber sonst nicht üblich. Weil der Erwerber die Forderung nur geltend machen kann, wenn er im Besitz der Urkunde ist, verlangt die herrschende Meinung zur Wirksamkeit der Forderungsabtretung auch Übergabe des Wertpapiers an den Erwerber.
III. Wirkung: Die abgetretene Forderung geht mit allen Sicherungs- und Vorzugsrechten, z. B. Pfandrechten, Bürgschaften, Hypotheken und Schiffshypotheken, auf den neuen Gläubiger über (§ 401 BGB). Dem Schuldner stehen auch gegenüber dem Zessionar ohne Rücksicht auf dessen Kenntnis alle Einwendungen zu, die er dem Zedenten gegenüber hatte (§ 404 BGB); er kann sich aber nicht darauf berufen, daß er die Forderung nur zum Schein eingegangen sei, wenn er eine Urkunde über die Schuld ausgestellt und der Zedent diese Urkunde bei der Abtretung vorgelegt hat (§ 405 BGB). Einen gutgläubigen Erwerb von Forderungsrechten gibt es nicht, abgesehen von den Sonderfällen des Wertpapierrechts. - Bei zulässiger Abtretung der Lebensversicherung tritt der Zessionar in alle Rechte des Versicherungsnehmers ein; letzterer bleibt Prämienzahler und muß wegen der Inhaberklausel den Versicherungsschein dem Zessionar aushändigen.
IV. Mehrfache F.: Tritt ein Gläubiger eine Forderung mehrfach ab, so ist nur die erste Abtretung wirksam. Ist dem Schuldner jedoch nur die zweite Abtretung angezeigt, so wird der Schuldner auch dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er an denjenigen leistet, dem die Forderung zum zweiten Mal abgetreten ist (§ 408 BGB); der übergangene Zessionar muß sich an den Zedenten halten.
V. Schutzbestimmungen für den Schuldner: 1. Der Schuldner kann mit einer Forderung, die ihm gegen den Zedenten zustand, auch gegenüber dem Zessionar aufrechnen (§ 406 BGB), es sei denn, der Schuldner hat die Gegenforderung erworben, nachdem er von der Forderungsabtretung Kenntnis hatte, oder die Gegenforderung ist später als die abgetretene Forderung und erst nach Kenntnis des Schuldners von der Forderungsabtretung fällig geworden. - 2. Leistet der Schuldner in Unkenntnis der Forderungsabtretung an den alten Gläubiger, so ist dies auch gegenüber dem neuen Gläubiger wirksam (§ 407 BGB). - 3. Zeigt der Gläubiger dem Schuldner die Abtretung der Forderung an, muß er dem Schuldner gegenüber die Forderungsabtretung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht oder nicht wirksam erfolgt ist (§ 409 BGB). - 4. Der Schuldner kann von dem neuen Gläubiger Nachweis über die erfolgte Forderungsabtretung durch Aushändigung einer vom bisherigen Gläubiger ausgestellten Urkunde verlangen. Solange dies nicht geschieht, ist (1) der Schuldner zur Verweigerung der Leistung berechtigt, (2) eine Kündigung oder Mahnung des neuen Gläubigers unwirksam, wenn der Schuldner sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (§ 410 BGB). Vorlegung einer Urkunde ist jedoch nicht notwendig, wenn der alte Gläubiger dem Schuldner die Abtretung angezeigt hat.
VI. Pflichten des Zedenten gegenüber dem Zessionar: 1. Der Zedent hat dem Zessionar auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde (öffentliche Beglaubigung) über die Forderungsabtretung auszustellen. Die Kosten hat der Zessionar zu tragen und vorzulegen (§ 403 BGB). - 2. Der Zedent muß dem Zessionar die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft erteilen und die zum Beweis der Forderung dienenden, in seinem Besitz befindlichen Urkunden aushändigen (§ 402 BGB).
VII. Lohnabtretung: Die Abtretung von Lohnansprüchen ist nur insoweit möglich, als der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber einer Lohnpfändung unterliegt (§ 400 BGB). In demselben Umfang kann der Lohnanspruch auch nur verpfändet werden (§ 1274 II BGB). - Steuerliche Behandlung: Auch bei unentgeltlicher und entgeltlicher Forderungsabtretung besteht Steuerpflicht des Arbeitnehmers mit vollem Arbeitslohn.
VIII. Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag: In bestimmten Versicherungszweigen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers nicht gestattet. Die Versicherungsbedingungen sind jeweils zu prüfen. - Sonderregelung für die Forderungsabtretung bei der Lebensversicherung: Der Zessionar tritt in alle Rechte des Versicherungsnehmers ein. Liegt eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung (Begünstigung) vor, dann ist eine Forderungsabtretung nur mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten möglich. Der Versicherungsnehmer bleibt Prämienzahler. Wegen der Inhaberklausel im Versicherungsschein muß er diesen an den Zessionar geben. Mit der Forderungsabtretung erwirbt der Zessionar nach herrschender Meinung auch Gestaltungsrechte, z. B. das Recht zur Umwandlung der Versicherung.

 

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