Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Urkunden

I. Zivilprozeßrecht: Alle schriftlichen Gedankenäußerungen, gleich zu welchem Zweck, in welcher Sprache und vermittels welcher Schriftzeichen sie verfaßt sind und ohne Rücksicht darauf, ob sie unterschrieben sind. - Der Beweiswert der Urkunden wird durch letzteres aber u. Urkunden maßgeblich beeinflußt. Regeln über die Beweiskraft der öffentlichen und der Privat-Urkunden (d. h. von einem privaten Aussteller herrührenden U.) enthalten §§ 415 ff. ZPO. Vgl. im einzelnen öffentliche Urkunden, Privaturkunden.
II. Strafrecht: Verkörperte Gedankenerklärung, die allgemein oder für Eingeweihte verständlich ist, einen Aussteller erkennen läßt und die zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Ausstellung oder erst später gegeben wird.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Urheberrolle
Urkundenfälschung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Lohnliste | Inflation | PLU | Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH | Miet- und Pachtzinsen
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum