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Miet- und Pachtzinsen

I. Allgemein: Vergütung für die vertragsmäßige Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung der vermieteten Sachen oder Räume bzw. der verpachteten Gegenstände (Miete, Mietpreisrecht, Mietpreisüberhöhung, Mietwucher, Pacht). - Im kaufmännischen Sprachgebrauch auch Mieten und Pachten.
II. Gewinn- und Verlustrechnung: Als Aufwendungen für Geschäfts- und Betriebsräume bzw. Betriebsgrundstücke sind M.- u. P. in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ebenso wie M.- u. P. für nicht betrieblich, aber im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit genutzten Räume bzw. Grundstücke als "sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen (M.- u. P. als Erträge entsprechend). Werden M.- u. P. für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag im voraus bezahlt, sind sie als aktive Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt; werden sie für eine bestimmte Zeit vor dem Bilanzstichtag nachträglich bezahlt, sind sie als sonstige Verbindlichkeiten abzugrenzen (Rechnungsabgrenzung).
III. Kostenrechnung: Werden M.- u. P. für einen längeren Zeitraum im voraus oder nachträglich bezahlt, so sind sie auf einem Aufwandsausgleichskonto zeitlich abzugrenzen. - Mietaufwendungen und -erträge für nicht betrieblich genutzte Räume sind keine Kosten und werden über Kontenklasse 2 (betriebsfremde Aufwendungen) verbucht.
IV. Bewertungsgesetz: Vgl. Jahresrohmiete.
V. Gewerbesteuerrecht: Zu unterscheiden: 1. M.- u. P. für Grundbesitz: Zur Vermeidung von Doppelbelastung (Grundsteuer) nicht der Gewerbesteuer unterworfen; voll abzugsfähig. Entfallen M.- u. P. z. T. auf Grundbesitz, z. T. auf andere Anlagegüter, sind sie mangels vertraglicher Abmachung nach dem Wertverhältnis aufzuteilen. - 2. M.- u. P. für die Benutzung der in fremdem Eigentum stehenden, nicht aus Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewerbeertrags ist die Hälfte der M.- u. P. dem steuerpflichtigen Betrag hinzuzurechnen. Eine Hinzurechnung zum Gewinn für die Festsetzung des Steuermeßbetrages erfolgt dann nicht, wenn die M.- u. P. beim Empfänger zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, außer wenn es sich um M.- u. P. für einen Betrieb oder Teilbetrieb handelt und der Betrag der Vergütungen 250 000 DM übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Betrag, den Mieter oder Pächter für die Benutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemeindebezirks gehörenden fremden Wirtschaftsgüter an den Überlassenden zu zahlen haben. Im Fall einer Hinzurechnung der M.- u. P. zum Gewerbeertrag eines anderen Gewerbebetriebs erfolgt beim Empfänger Kürzung des Gewinns.

 

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