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Voraus

Begriff des Erbrechts für die zum ehelichen Haushalt gehörigen Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke (§ 1932 BGB). Der Voraus gebührt i. d. R. dem überlebenden Ehegatten neben seinem Erbteil als Vermächtnis bei gesetzlicher Erbfolge neben Verwandten der 2. Ordnung (Verwandtschaft) oder neben Großeltern des Erblassers.

 

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