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Sachen

i. Sachen des Bürgerlichen Gesetzbuches Gegenstände der Körperwelt, und zwar feste, flüssige und gasförmige Körper; letztere i. d. R. nur im Behältnis. Keine Sachen sind dagegen unkörperliche Gegenstände, z. B. Rechte, Sachgesamtheiten, Firmenwert, Kundenkreis eines Kaufmannes und geistige Schöpfungen (z. B. ein Roman als solcher, anders das Buch). Keine Sache ist der Körper des lebenden Menschen. Tiere sind keine Sachen; auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 90 a BGB). - Zu unterscheiden: bewegliche Sachen, Grundstücke, verbrauchbare Sachen, vertretbare Sachen, Bestandteile, wesentliche Bestandteile, Zubehör.

 

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