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verbrauchbare Sachen

bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch im Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (§ 92 BGB), z. B. Lebensmittel, Geld. Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht, z. B. Bücher beim Buchhändler.

 

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