Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Sacheinlage

Einlage, die nicht durch Bareinzahlung, sondern durch Einbringung von Maschinen, Gebäuden, Grundstücken etc. geleistet wird. - 1. Sacheinlage im Falle der Gründung einer AG (Sachgründung): In der Satzung der AG muß festgesetzt werden: a) Gegenstand der S., b) Person, von der die AG den Gegenstand erwirbt und c) Nennbetrag der zu gewährenden Aktien bzw. Vergütung. Andernfalls sind Vereinbarungen über Sacheinlage unwirksam (§ 27 AktG). - 2. Sacheinlage im Falle einer Kapitalerhöhung einer AG (Sachkapitalerhöhung): Die gleichen, oben genannten Bestimmungen sind im Hauptversammlungsbeschluß zu treffen (§ 183 AktG). Ähnlich bei bedingter Kapitalerhöhung und genehmigtem Kapital (§§ 194, 205 ff. AktG). - 3. Sacheinlage im Falle der Gründung einer GmbH (Sachgründung): In der Satzung der GmbH müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, festgesetzt werden (§ 5 IV GmbHG). Gleiches gilt für die Sacheinlage im Falle einer Kapitalerhöhung (Sachkapitalerhöhung). - Ähnlich: Sachübernahme.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Sachdepot
Sachen

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Norm | BERI-Index | steuerbegünstigte Zwecke | Importhandel | Drohung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum