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Satzung

Statut, vertragliche Bestimmungen über die Verfassung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften etc. - Vgl. auch Mustersatzung.
I. Satzung der Kapitalgesellschaften: 1. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien: a) Voraussetzungen: Die Satzung der AG und KGaA bedarf öffentlicher Beurkundung (§ 23 I AktG), an ihrer Feststellung muß mindestens ein Gründer beteiligt sein (§ 2 AktG). b) Inhalt (§ 23 II, III, IV AktG): (1) Zwingender Inhalt: die Gründer, Angabe von Nennwert, Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, Gattung der Aktien, Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Nennbeträge und Zahl der Aktien, Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft. (2) Erweiterter Mindestinhalt wird bei der qualifizierten Gründung gem. §§ 26,27 AktG verlangt. (3) Daneben enthält die Satzung meist zahlreiche andere Bestimmungen. c) Änderungen der Satzung sind nur durch Beschluß der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die i. d. R. 3/4 des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfassen muß, möglich (§§ 179 ff. AktG). Eine andere Kapitalmehrheit kann in der Satzung bestimmt werden. - 2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung: a) Abschluß bedarf öffentlicher Beurkundung; sie ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 GmbHG). b) Inhalt: (1) Firma und Sitz der Gesellschaft; (2) Gegenstand des Unternehmens; (3) Betrag des Stammkapitals und der Stammeinlagen; (4) etwaige Nebenverpflichtungen der Gesellschafter (§ 3 GmbHG). c) Änderungen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen und öffentlicher Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG). § 53 Abs. 2 ist nicht abdingbar.
II. Satzung der Genossenschaften (hier "Statut" genannt): Grundlage für die Rechtsverhältnisse in der Genossenschaft nach innen und außen. - 1. Erforderlich sind Schriftform, Eintragung im Genossenschaftsregister und auszugsweise Veröffentlichung. - 2. Änderungen nur mit qualifizierter Mehrheit durch die Generalversammlung. - 3. Inhalt: a) Notwendiger Inhalt: (1) Firma und Sitz der G.; (2) Gegenstand des Unternehmens; (3) Bestimmungen über die Form der Nachschußpflicht der Mitglieder im Konkursfall; (4) Bestimmungen über Form der Berufung, Beurkunden und Bekanntmachung der Generalversammlung; (5) Höhe des Geschäftsanteils und der darauf zu leistenden Mindesteinzahlung; (6) Vorschriften über Art und Höhe der Bildung einer gesetzlichen Rücklage. b) Kannbestimmungen: (1) Mehr- und Pflichterwerb von Geschäftsanteilen; (2) Bildung eines besonderen Reservefonds; (3) Zulässigkeit von Nichtmitgliedergeschäften; (4) Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands; (5) Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft; (6) Rechte und Pflichten der Mitglieder; (7) Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust; (8) Verzinsung der Geschäftsguthaben.
III. Satzung von Institutionen des öffentlichen Rechts: Vgl. autonome Satzungen.

 

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