Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Familienaktiengesellschaften

nach Definition des BetrVG und des AktG Aktiengesellschaften, "deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 15 I Nr. 2-8, II AO verwandt oder verschwägert sind" (§ 76 VI BetrVG, § 157 IV AktG). Bei Familienaktiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern keine Verpflichtung zur Drittelbeteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat (AR). Die Gewinn- und Verlustrechnung braucht die Angaben nach § 157 I Nr. 1-5 AktG nicht zu enthalten (also v. a. kein Ausweis des Brutto-Umsatzes nötig), wenn die Aktien von Familienaktiengesellschaften nicht zum amtlichen Börsenverkehr (ebenfalls: kein geregelter Freiverkehr) zugelassen sind und die Bilanzsumme 10 Mio. DM nicht übersteigt. - Vgl. auch Familiengesellschaften.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Familien-Rechtsschutzversicherung
Familienarbeitskräfte

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Strukturreform | Umweltschutz-Marketing | Reinversion | Steuergesetze | Steuerbehörden
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum