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Aufsichtsrat

vom Gesetz (§§ 95-116 AktG, §§ 9, 36-41 GenG) zwingend vorgeschriebenes Organ einer Aktiengesellschaft (AG) und Genossenschaft (Genossenschaftsorgane 2) auch bei GmbH, OHG, KG und KGaA möglich (vgl. unten 12/13). - 1. Aufgaben: Überwachung der Geschäftsführung, Prüfung von Jahresabschluß und Lagebericht und Bericht darüber in der Hauptversammlung. - 2. Zusammensetzung: a) Der Aufsichtsrat muß nach § 95 AktG mindestens aus drei Mitgliedern bestehen; Höchstzahl: bis zu 3 Mill. DM Grundkapital neun Mitglieder, bis zu 20 Mill. DM 15, darüber hinaus 21 Mitglieder. Ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder müssen (von den Betriebsangehörigen in geheimer Wahl unmittelbar gewählte) Vertreter der Arbeitnehmer (darunter keine leitenden Angestellten) sein (§§ 76 ff. BetrVG 1952). Keine Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, wenn die Aktiengesellschaft weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 76 VI BetrVG). - b) In der AG (auch KGaA, GmbH, Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften und teilweise KG), die dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 unterliegt, besteht der Aufsichtsrat aus je sechs (bis 10.000 Arbeitnehmern), acht (bis 20.000 Arbeitnehmern) oder zehn (über 20.000 Arbeitnehmern) Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellter und Vertreter von Gewerkschaften, § 7 MitbestG). - c) In der AG (auch GmbH) des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie besteht (gem. Montan-Mitbestimmungsgesetz Bergbau und Eisen vom 21. 5. 1951) der Aufsichtsrat aus vier Vertretern der Anteilseigner und einem weiteren Mitglied, vier Vertretern der Arbeitnehmer und einem weiteren Mitglied sowie einem weiteren Mitglied ("11. Mann"); Erhöhung auf 15 Mitglieder bei AG mit über 20 Mill. DM Kapital, auf 21 Mitglieder bei Gesellschaften mit über 50 Mill. DM Kapital durch Satzung zulässig. - d) In den AG und GmbH, die dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 7. 8. 1956 unterliegen, besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern, bei einem Gesellschaftskapital von mehr als 50 Mill. DM - fakultativ - aus 21 Mitgliedern. Je sieben bzw. zehn Mitglieder gehören der Anteilseigner- und der Arbeitnehmerseite an. Das neutrale Mitglied wird vom Aufsichtsrat benannt und vom Wahlorgan gewählt. - e) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, die zum Handelsregister anzumelden sind (§107 AktG). - f) Die Aufsichtsratsmitglieder brauchen nicht Aktionäre der Gesellschaft zu sein, dürfen aber nicht dem Vorstand angehören. Wer bereits in zehn AG oder KGaA Aufsichtsratsmitglied oder in einem von der AG abhängigen Unternehmen gesetzlicher Vertreter ist (vgl. Überkreuzverflechtung, § 100 AktG), darf einen weiteren Aufsichtsratsposten nicht übernehmen. - 3. Wahl: Der Aufsichtsrat wird durch die Hauptversammlung (mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter), der erste Aufsichtsrat durch die Gründer gewählt (Gründung). - 4. Bei Streit darüber, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zu bilden ist, entscheidet auf Antrag das Landgericht in einem besonderen Spruchverfahren (§§ 98, 99 AktG). - 5. Die Amtsdauer darf vier Bilanzjahre nicht überschreiten (beim ersten Aufsichtsrat läuft sie nur bis zur Hauptversammlung, die über die erste Bilanz zu beschließen hat). - 6. Veränderungen im Aufsichtsrat sind in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen und unverzüglich dem Handelsregister einzureichen. - 7. Abberufung des Aufsichtsrat ist, falls die Satzung nichts anderes vorsieht, nur mit Dreiviertel-Mehrheit der Hauptversammlung (mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter) möglich. - 8. Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an (z. B. bei Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds oder Niederlegung des Amtes), kann das Amtsgericht den Aufsichtsrat auf Antrag auf die notwendige Zahl von Mitgliedern ergänzen (§104 AktG). Antragsbefugt sind der Vorstand, Aufsichtsratsmitglieder, Aktionäre, sofern der Aufsichtsrat auch aus Arbeitnehmern zu bestehen hat, der Gesamtbetriebsrat, Gewerkschaften bzw. deren Spitzenorganisationen sowie einzehntel oder einhundert der Arbeitnehmer (vgl. §104 I Nr. 1-5 AktG). - 9. Für seine Tätigkeit erhält der Aufsichtsrat eine Vergütung (Aufsichtsratsvergütung). - 10. Haftung: Falls ein Mitglied seine Obliegenheiten nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnimmt, kann es für Schäden von den Aktionären haftbar gemacht werden. - 11. Der Aufsichtsrat muß mindestens in jedem Halbjahr einmal einberufen werden. Die Beschlußfähigkeit kann, soweit nicht gesetzlich geregelt, durch Satzung bestimmt werden. Mangels gesetzlicher oder Satzungsbestimmung ist der Aufsichtsrat beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der vorgesehenen Mitgliederzahl teilnimmt, mindestens jedoch drei Mitglieder. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß die vorgesehenen Sitze nicht alle besetzt sind, auch wenn das vorgeschriebene zahlenmäßige Verhältnis zwischen Vertretern der Aktionäre und der Arbeitnehmer nicht gewahrt ist (§ 108 AktG). - 12. GmbH: a) Ein Aufsichtsrat ist nur obligatorisch, soweit die GmbH den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 77 BetrVG), des Mitbestimmungsgesetzes (§1 MitbestG) oder des Montan-Mitbestimmungsgesetzes (§ 1 Montan-MitbestG) unterliegt. Die Vorschriften über den Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft gelten entsprechend. b) Fakultativer A.: Gem. § 52 GmbHG kann ein Aufsichtsrat auch dann eingesetzt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt. Die aktienrechtlichen Vorschriften sind gem. § 52 Abs.1 GmbHG im wesentlichen entsprechend anzuwenden. Im Gesellschaftsvertrag können aber abweichende Bestimmungen getroffen werden. c) Die Aufsichtsratsmitglieder sind zum Handelsregister anzumelden sowie von dem Geschäftsführer durch den Bundesanzeiger sowie die im Gesellschaftsvertrag bestimmten Bekanntmachungsblätter bekanntzumachen. - 13. Gesetzlich nicht geregelt, jedoch zulässig ist die Bildung eines Aufsichtsrat bei einer KG oder OHG. Der Gesellschaftsvertrag muß die Einzelheiten (Zulässigkeit, Bestellung, Befugnisse etc.) regeln. Eine entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften findet mangels gesetzlicher Grundlage nicht statt. Befugnisse des Aufsichtsrat dürfen nicht in den Kernbereich der Geschäftsführerrechte eingreifen. - 14. Ein obligatorischer Aufsichtsrat besteht bei einer KG ausnahmsweise gem. § 4 MitbestG.

 

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