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bedingte Kapitalerhöhung

Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (Kapitalerhöhung), die nur soweit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (§ 192 AktG). Das Grundkapital ist erst mit der Ausgabe der Bezugsaktie erhöht. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Höhe des Grundkapitals nicht überschreiten. Zweck der b. K. ist i. d. R. die Gewährung von Umtausch- und Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen. Vgl. auch Kapitalerhöhung II 1 a) (2).

 

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