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Bezugsaktie

junge Aktie, die insbes. bei einer bedingten Kapitalerhöhung ausgegeben wird (§§ 159 ff. AktG). Inhaber von Wandelschuldverschreibungen sowie Aktionäre einer fremden Gesellschaft, die fusioniert werden soll, haben das Recht, die Wandelschuldverschreibungen bzw. die Aktien der fusionierten AG gegen Bezugsaktie umzutauschen. Bezugsaktie dürfen nur in Erfüllung des im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzen Zweckes und nicht vor der vollen Leistung des Gegenwertes ausgegeben werden. Der Vorstand hat spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahrs den Umfang der im vorhergehenden Jahr ausgegebenen Bezugsaktie zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. - Vgl. auch Freiaktie.

 

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